Abgabenänderungsgesetz 2011
Das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit 1.8.2011 veröffentlicht.
Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00 Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde nun gestrichen. Der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wurde noch einmal erweitert. Neu dazu zählen auch Organisationen, die im Umwelt-, Natur- und Artenschutz tätig sind. Weiters fallen darunter auch freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Die Neuregelung ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 erfolgen.
Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig.
Die Banken werden einen Steuerabzug von 25 % vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten Übergangsbestimmungen.
Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.
Bisher galt, dass die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder -gutschrift auf volle Euro auf- bzw. abzurunden ist. Nunmehr ist bereits die festgesetzte Einkommensteuer auf volle Euro zu runden. Die genaue Regelung dazu lautet: Beträge unter € 0,50 sind abzurunden, Beträge ab € 0,50 sind aufzurunden. Dies gilt bereits ab der Veranlagung für das Jahr 2011.
Auch die Vorauszahlungen werden gerundet. Sie sind auf volle Euro abzurunden. Dies gilt für alle Vorauszahlungen, die für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt werden oder bereits festgesetzt worden sind.
Stand: 11. August 2011
Das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit 1.8.2011 veröffentlicht.
Ärzte gelten bei sonstigen Leistungen oder Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Unternehmer.
Wahrung der Verschwiegenheitspflicht im Zuge einer Betriebsprüfung
Keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen, wenn die Turnusausbildung im Ausland absolviert wird.