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Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

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Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert wird beispielsweise verwendet

  • bei Anteilsübertragungen/-vereinigungen und Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz,
  • bei Erwerben im Familienverband und im Todesfall (diese Erwerbe gelten immer als unentgeltliche Erwerbe),
  • wenn eine Gegenleistung zwar vorhanden wäre, aber sie nicht ermittelt werden kann und
  • bei allen anderen unentgeltlichen Übertragungen.

Ermittlung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:

  • Eine pauschale Berechnung, für die grundsätzlich folgende Formel gilt:
    (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
    + Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
  • Den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer im Jahr 2016 (wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird) bzw. ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes

Stand: 21. Dezember 2015

Bild: drubig-photo - Fotolia.com

Artikel der Ausgabe Jänner 2016

Überblick über die wichtigsten Änderungen

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Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst

Zusätzliche Meldepflichten im Februar

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Was kennzeichnet einen Scheinunternehmer?

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Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.

Grunderwerbsteuer / Grundstückswert

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Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.

Sozialversicherung: Änderungen seit Jahresbeginn

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Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG

Auszug aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2015

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Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

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