Vermögenszuwachssteuer
Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft.
Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich zu bezahlen für alle durch ein inländisches Zulassungsverfahren zugelassene:
Davon gibt es jedoch einige Befreiungen wie z.B. für Einsatzfahrzeuge.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen aber auch in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen. In diesen Fällen wird die Steuer von den Zollämtern erhoben.
Keine Steuerpflicht besteht für Kraftfahrzeuge, für die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten ist und für jene, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.
Der Schuldner der Steuer ist grundsätzlich jene Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist.
Während des Jahres ist die Kraftfahrzeugsteuer vierteljährlich zu bezahlen, immer am 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats (15.5., 15.8., 15.11., 15.2. des Folgejahres).
Einmal jährlich ist eine Kraftfahrzeugsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Kfz-Steuer seit 1.1.2011 | |
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Fahrzeuge bis 12 t | € 1,55 – mind. € 15,00 |
Fahrzeuge von 12 bis 18 t | € 1,70 |
Fahrzeuge mit mehr als 18 t | € 1,90 – höchstens € 80,00 bei Anhängern höchstens € 66,00 |
Die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden.
Stand: 09. Februar 2012
Ab 1.4.2012 tritt nun endgültig die neue Vermögenszuwachssteuer in Kraft.
Informationen über die Steuerpflicht für Kraftfahrzeuge.
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Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert.